Abteilungsordnung
In Ergänzung der Satzung der Turn- und Sportvereinigung Plattenhardt 1896 e.V., die in allen Punkten auch für die Tennisabteilung Anwendung findet, hat die Abteilungsversammlung der Tennisabteilung am 18.03.1983 folgende Abteilungsordnung beschlossen. Diese wurde am 13.10.2021 per Beschluss durch die Abteilungsversammlung angepasst und erweitert:
§ 1 Zweck der Tennisabteilung
1. Die Tennisabteilung ist eine in sich selbständige Abteilung der TSV Plattenhardt 1896 e.V. mit der Bezeichnung Tennisabteilung TSV Plattenhardt 1896 e.V.
2. Die Tennisabteilung hat die unmittelbare Aufgabe, den Tennissport innerhalb des Vereins zu pflegen und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
3. Alle Abteilungs-Beiträge, -Einnahmen und Mittel werden ausschließlich zur Erreichung des Abteilungszwecks verwendet.
4. Die Tennisabteilung ist Mitglied beim Württembergischen Tennisbund e.V.
§ 2 Mitgliedschaft, Erwerb und Beendigung
1. Mitglied der Tennisabteilung kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist oder mit seinem schriftlichen Aufnahmeantrag an die Tennisabteilung die Mitgliedschaft im Verein beantragt.
2. Über die Aufnahme von Interessenten, die bereits Vereinsmitglied sind, entscheidet der Ausschuss. Über Aufnahme-Anträge von Nichtmitgliedern berät zunächst der Ausschuss. Er teilt seinen Beschluss
dem Vorstand mit, der ggf. nach Anhörung des Abteilungsleiters abschließend entscheidet und den Antragsteller schriftlich benachrichtigt. Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs braucht nicht begründet zu
werden und ist nicht anfechtbar.
3. Die Gesamt-Mitgliederzahl der Tennisabteilung soll bei dem derzeitigen Platzangebot von 8 Plätzen 360 Mitglieder nicht übersteigen. Bei Aufnahme in die Tennisabteilung soll eine bisherige
Vereinszugehörigkeit und ein Wohnsitz in Filderstadt bevorrechtigt berücksichtigt werden.
4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Außerordentliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Ein freiwilliger Austritt aus der Abteilung ist nur nach Maßgabe des § 4 der Vereinssatzung möglich, d. h. die Austrittserklärung hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung
einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.
7. Der Ausschluss aus dem Verein richtet sich nach § 4 der Satzung der TSV Plattenhardt 1896 e.V.
8. Die Mitgliedschaft in der Abteilung erlischt auch durch Ausschluss aus der Abteilung. Dieser kann nur durch den gewählten Abteilungssauschuss mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden,
wenn
Vor der Beschlussfassung in den Fällen b) und c) ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung durch Einladung in eine diesen Punkt behandelnde Sitzung des Abteilungs-ausschusses zu geben.
Der Beschluss, mit dem der Ausschluss aus der Abteilung verfügt wird, ist dem Mitglied mitzuteilen und dieser wird wirksam, wenn das betroffene Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung schriftlich Widerspruch beim Abteilungsausschuss einlegt. Für den Fall, dass rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, hat die nächstfolgende Abteilungs-versammlung, vor der sich das Mitglied rechtfertigen kann, zu entscheiden.
Bestätigt die Abteilungsversammlung den Beschluss über den Ausschluss, so ist dieser end-gültig, anderenfalls gilt er als aufgehoben.
Bis zur Bestätigung des Beschlusses durch die Abteilungsversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds.
Soweit durch ein Ausschlussverfahren besondere Kosten entstehen, hat diese das betroffene Mitglied bei der Bestätigung des Beschlusses durch die Abteilungsversammlung der Abteilung zu ersetzen.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Abteilungsmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen der Tennisabteilung zu benutzen und an deren Veranstaltungen teilzunehmen. Den Spielbetrieb regelt eine Platz- und Spielordnung,
die gleiche Spielchancen für alle Mitglieder anstrebt und Regelungen für Gäste enthält.
2. Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht bei der Abteilungsversammlung.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
4. Das Verfahren regelt der Abteilungsausschuss.
§ 4 Aufnahmegebühr, Abteilungsbeiträge, Umlagen
1. Die Mittel, deren die Abteilung zur Erreichung ihres Zweckes bedarf, werden, soweit sie nicht durch den Verein zur Verfügung gestellt werden, beschafft durch Aufnahmegebühren, Abteilungsbeiträge,
Umlagen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der neben dem Vereins-beitrag zu entrichtenden laufenden Abteilungsbeiträge wird durch die Abteilungs-versammlung festgesetzt. Der Beschluss bedarf der
Genehmigung des Vorstandes der TSV Plattenhardt 1896 e.V.
2. In Härtefällen kann der Abteilungsausschuss Sonderregelungen treffen. Dabei ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.
§ 5 Organe
Organe der Tennisabteilung sind:
- die Abteilungsversammlung und
- der Abteilungsausschuss
§ 6 Abteilungsversammlung
1. Eine ordentliche Abteilungsversammlung ist jährlich einmal im 1. Quartal vom Abteilungsleiter einzuberufen. Bei Bedarf kann der Abteilungsleiter weitere außerordentliche Abteilungsversammlungen
einberufen. Er muss eine Abteilungsversammlung einberufen, wenn der Abteilungsausschuss dies beschließt oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Abteilungsmitglieder dies unter Angabe von Gründen
schriftlich beantragen. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Zur Abteilungsversammlung sind die Mitglieder einzuladen und zwar möglichst 4 Wochen, mindestens aber 10 Tage vor dem festgelegten Termin unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die
Abteilungsversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich beim Abteilungsleiter einzureichen. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung der
Abteilungsversammlung beschlossen werden.
3. Die Tagesordnung für die ordentliche Abteilungsversammlung hat zu enthalten:
4. Die Beschlüsse der Abteilungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Änderungen der Abteilungsordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Änderungen der Abteilungsordnung können nur beschlossen werden, wenn sie mit der auf der Einladung zugestellten Tagesordnung unter Angabe des Paragraphen in Kurzfassung und des Änderungsvorschlages angekündigt waren. Sie dürfen nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen.
§ 7 Abteilungsausschuss
1. Der Abteilungsausschuss (§ 11 der Vereinssatzung) besteht aus
a) dem Abteilungsleiter
b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter
c) dem Kassier
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
f) dem Vergnügungswart (Veranstaltungsleiter)
g) dem technischen Leiter
Der Abteilungsausschuss kann bei Bedarf um zusätzliche Funktionen wie z.B.
Schriftführer, Pressewart usw. erweitert werden.
Die Funktionen Sportwart, Jugendwart, Vergnügungswart, Technischer Leiter können auch von 2 Mitgliedern als vollwertige Ausschussmitglieder besetzt werden, sofern bei der Abteilungsversammlung (TOP
Neuwahlen) ein entsprechender Antrag gestellt wird.
2. Der Abteilungsausschuss wird von der Abteilungsversammlung auf 1 Jahr gewählt. Wählbar sind nur Erwachsene, die der Tennisabteilung mindestens 9 Monate angehören. Vor der Wahl haben die
vorgeschlagenen Mitglieder ihre Bereitschaft zur Übernahme des vorgesehenen Amtes zu erklären. Zu der Wahl des Abteilungsleiters ist von der Abteilungsversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen.
3. Scheidet ein Mitglied des Abteilungsausschusses vor Ablauf der regulären Amtszeit aus dem Verein oder dem Ausschuss aus, kann der Abteilungsleiter dessen Aufgaben bis zu einer Neuwahl einem
anderen Mitglied der Tennisabteilung übertragen. Tritt der Abteilungsleiter von seinem Posten zurück oder kann er sein Amt aus anderen Gründen dauernd nicht ausüben, leitet ein vom Vereinsvorstand
bestimmter Ersatzmann (i.d.R. der stellv. Abteilungsleiter) kommissarisch die Tennisabteilung bis zu einer Neuwahl weiter.
§ 8 Aufgaben des Abteilungsausschusses
Der Abteilungsausschuss erledigt die laufenden Abteilungsgeschäfte. Er hat:
In eiligen Fällen kann diese Bewilligung vom Abteilungsleiter gemeinsam mit einem anderen Ausschussmitglied erteilt werden. Ausgaben, die über das laufende Abteilungsgeschehen hinausreichen, sind mit dem Vereinsvorstand des TSV Plattenhardt abzustimmen.
Der Abteilungsausschuss ist als Beschlussorgan für Beschwerden aller Art von Mitgliedern zuständig, soweit diese sich gegen Einzelentscheidungen von Ausschussmitgliedern richten. Die Ausschussentscheidung ist bindend und nicht anfechtbar.
§ 9 Aufgaben der Ausschussmitglieder
Den einzelnen Ausschussmitgliedern obliegen nachstehende Aufgaben.
Jedoch sind im Abteilungsausschuss alle Angelegenheiten zu behandeln, die Auswirkungen auf alle Mitglieder der Abteilung nach sich ziehen.
Der Abteilungsleiter
Der stellvertretende Abteilungsleiter
Der Sportwart
Der Jugendwart
fördert die sportliche Entwicklung der Jugendlichen.
Der Kassierer
Der Technische Leiter
Der Vergnügungswart (Veranstaltungsleiter)
§ 10 – Kassenprüfung
§ 11 Auflösung der Tennisabteilung
1. Über die Auflösung der Abteilung beschließt die Abteilungsversammlung mit 9/10 der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Abteilungsmitglieder, soweit diese Mitglieder mehr als die Hälfte aller
stimmberechtigten Abteilungsmitglieder betragen. Ohne Zustimmung des Hauptvereins ist die Auflösung der Tennisabteilung nicht möglich.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Abteilungsordnung tritt am 14.10.2021 in Kraft.